2019 wurde zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung mit Implantaten ein bundesweites Implantateregister (Implantateregistergesetz – IRegG) gesetzlich eingeführt.
Das Implantateregister soll für folgende Implantatarten gelten:
- Gelenkendoprothesen (Hüfte, Knie, Schulter, Ellenbogen und Sprunggelenk)
- Brustimplantate
- Herzklappen und andere kardiale Implantate
- implantierbare Defibrillator und Herzschrittmacher
- Neurostimulatoren
- Cochlea-Implantate
- Wirbelkörperersatzsysteme und Bandscheibenprothesen und
- Stents
Aus der Vergütungssicht (Reimbursement und Market Access) ist das Register insofern relevant, als das nach § 35 des IRegG die Vergütung der Behandlungen, die mit einem entsprechenden Implantat durchgeführt werden, sowohl von der Meldung der Leistung des Krankenhauses an das Register, als auch von der Meldung des Implantatherstellers an das Register abhängig ist.
Auf die Medizinprodukteindustrie kommen dementsprechend neue und weitere administrative Aufgaben zu, um alle Produkte, die von diesem Gesetz betroffen sind zu klassifizieren und zu benennen.
Lesen Sie hier mehr über Reimbursement und die produktspezifische Vergütung in Deutschland.
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